Beim Interim Management sollte ein Vertrag immer als Dienstleistungsvertrag zwischen dem Unternehmen und dem Interim Manager gestaltet sein. Dieser Vertragstyp regelt die wesentlichen Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit: Aufgabenbereich, Vergütung, Laufzeit und gegenseitige Schutzklauseln. Wer die wichtigsten Vertragsbestandteile kennt, vermeidet rechtliche Risiken und schafft eine solide Grundlage für eine erfolgreiche Zusammenarbeit. Die folgenden Abschnitte beantworten die häufigsten Fragen rund um den Interim-Management-Vertrag.
Welche Vertragsform ist beim Interim Management üblich?
Beim Interim Management ist der Dienstleistungsvertrag die übliche Vertragsform. Der Interim Manager tritt dabei als selbstständiger Unternehmer auf, nicht als Arbeitnehmer. Das bedeutet: kein Arbeitsvertrag, kein Anspruch auf Sozialleistungen wie Urlaubsgeld oder Kündigungsschutz nach dem Arbeitsrecht. Stattdessen regelt der Dienstleistungsvertrag die Zusammenarbeit auf Augenhöhe zwischen zwei Unternehmen.
In manchen Fällen kommt auch ein Werkvertrag infrage, wenn ein klar definiertes Ergebnis im Vordergrund steht. Häufiger ist jedoch der Dienstleistungsvertrag, weil Interim Manager in der Regel laufende Managementaufgaben übernehmen, deren Ergebnis sich schwer vorab definieren lässt. Wer über eine Personalberatung einen geeigneten Interim Manager sucht, erhält in der Regel auch Unterstützung bei der Vertragsgestaltung.
Was muss ein Interim-Management-Vertrag zwingend enthalten?
Ein Interim-Management-Vertrag muss mindestens folgende Punkte enthalten: eine genaue Beschreibung der Aufgaben und Ziele, die vereinbarte Vergütung, die Vertragslaufzeit sowie Regelungen zu Vertraulichkeit und Kündigung. Fehlen diese Elemente, entstehen schnell Missverständnisse oder rechtliche Streitigkeiten.
Im Einzelnen sollte der Vertrag folgende Punkte klar regeln:
- Leistungsbeschreibung: Welche konkreten Aufgaben übernimmt der Interim Manager? Welche Kompetenzen und Entscheidungsbefugnisse erhält er?
- Laufzeit: Startdatum, geplantes Enddatum und Optionen zur Verlängerung.
- Vergütung: Tagessatz, Abrechnungsmodalitäten und Reisekostenregelung.
- Berichtspflichten: Wem gegenüber berichtet der Interim Manager, und in welchem Rhythmus?
- Vertraulichkeitsvereinbarung: Schutz sensibler Unternehmensdaten.
- Kündigungsregelungen: Fristen und Bedingungen für eine vorzeitige Beendigung.
Je präziser diese Punkte formuliert sind, desto weniger Interpretationsspielraum bleibt und desto reibungsloser verläuft die Zusammenarbeit.
Wie wird die Vergütung im Interim-Management-Vertrag geregelt?
Die Vergütung im Interim-Management-Vertrag basiert in der Regel auf einem vereinbarten Tagessatz. Dieser wird mit den tatsächlich geleisteten Arbeitstagen multipliziert und monatlich in Rechnung gestellt. Pauschalvergütungen für die gesamte Projektlaufzeit sind möglich, aber seltener.
Neben dem Tagessatz sollten folgende Punkte im Vertrag geregelt sein:
- Reise- und Übernachtungskosten: Werden diese pauschal erstattet oder nach Nachweis abgerechnet?
- Spesen: Gibt es ein tägliches Spesenlimit oder eine Pauschale?
- Zahlungsfristen: Wann ist die Rechnung fällig, zum Beispiel 14 oder 30 Tage nach Rechnungsstellung?
- Leistungsnachweise: Muss der Interim Manager Stundennachweise oder Tätigkeitsberichte einreichen?
Tagessätze variieren je nach Branche, Hierarchieebene und Aufgabenkomplexität erheblich. Für Führungspositionen auf C-Level-Ebene sind deutlich höhere Sätze üblich als für spezialisierte Fachkräfte in operativen Rollen.
Welche Klauseln schützen beide Vertragsparteien?
Beide Vertragsparteien sind gut beraten, folgende Schutzklauseln in den Interim-Management-Vertrag aufzunehmen: eine Vertraulichkeitsklausel, ein Wettbewerbsverbot, eine Haftungsregelung sowie eine Klausel zum Umgang mit geistigem Eigentum. Diese Klauseln schützen das Unternehmen vor Datenmissbrauch und den Interim Manager vor ungerechtfertigten Schadensersatzforderungen.
Schutz für das Unternehmen
Das Unternehmen sollte auf eine klare Vertraulichkeitsvereinbarung bestehen, die auch nach Vertragsende gilt. Ein befristetes Wettbewerbsverbot verhindert, dass der Interim Manager unmittelbar danach für einen direkten Konkurrenten tätig wird. Außerdem sollte geregelt sein, dass alle während der Tätigkeit erstellten Unterlagen, Konzepte und Analysen dem Unternehmen gehören.
Schutz für den Interim Manager
Der Interim Manager sollte auf eine Haftungsbeschränkung bestehen, die seine persönliche Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Zudem ist eine klare Regelung zur Zahlungspflicht wichtig, auch wenn das Projekt vorzeitig beendet wird. Wer als Interim Manager tätig ist, trägt unternehmerisches Risiko und sollte dieses vertraglich absichern.
Wie vermeidet man Scheinselbstständigkeit beim Interim Management?
Scheinselbstständigkeit beim Interim Management vermeidet man, indem der Interim Manager tatsächlich unternehmerisch tätig ist: mit mehreren Auftraggebern, eigener Betriebsstätte, eigenem Briefkopf und ohne Weisungsgebundenheit wie ein Arbeitnehmer. Der Vertrag allein schützt nicht vor Scheinselbstständigkeit, wenn die gelebte Praxis das Gegenteil zeigt.
Die Deutsche Rentenversicherung prüft im Zweifelsfall, ob ein Interim Manager tatsächlich selbstständig ist. Dabei spielen folgende Kriterien eine wichtige Rolle:
- Arbeitet der Interim Manager für mehrere Auftraggeber gleichzeitig oder nacheinander?
- Ist er in die betriebliche Organisation des Unternehmens eingebunden wie ein regulärer Mitarbeiter?
- Hat er eigene Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer?
- Tritt er am Markt erkennbar als Unternehmer auf?
Im Vertrag sollte explizit festgehalten sein, dass der Interim Manager keine Weisungen zu Arbeitszeit und Arbeitsort erhält und frei in der Gestaltung seiner Tätigkeit ist. Diese vertragliche Klarheit allein reicht zwar nicht aus, sie ist aber ein wichtiger Baustein.
Was gilt bei vorzeitiger Beendigung eines Interim-Management-Vertrags?
Bei vorzeitiger Beendigung eines Interim-Management-Vertrags gelten die im Vertrag vereinbarten Kündigungsfristen und Abfindungsregelungen. Fehlen solche Regelungen, richtet sich die Beendigung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für Dienstleistungsverträge. Eine außerordentliche Kündigung ist nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen möglich.
Sinnvoll ist es, im Vertrag folgende Punkte zur vorzeitigen Beendigung zu regeln:
- Ordentliche Kündigung: Welche Frist gilt, zum Beispiel zwei oder vier Wochen zum Monatsende?
- Außerordentliche Kündigung: Welche Gründe berechtigen zur sofortigen Kündigung?
- Vergütung bei Beendigung: Werden bereits erbrachte Leistungen vollständig vergütet?
- Übergabepflichten: Welche Dokumentation und Übergabe schuldet der Interim Manager beim Ausscheiden?
Gerade bei Projekten, die sich in einer kritischen Phase befinden, kann eine ungeregelte vorzeitige Beendigung erheblichen Schaden anrichten. Ein klarer Vertrag schützt beide Seiten und ermöglicht eine geordnete Übergabe.
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